Streit wegen Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch Bausparkasse

Streit wegen Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch Bausparkasse

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entscheidet erneut zugunsten des Bausparers.

Der u. a. für Bankrecht zuständige 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat erneut, wie schon im Verfahren 9 U 171/15, diesmal im Verfahren 9 U 230/15, im Fall eines 1999 abgeschlossenen Bausparvertrags,

  • bei dem der Zinssatzsatz für das Bausparguthaben 2,5 % p.a. betrug,
  • der seit 10 Jahren zuteilungsreif,
  • zu Dreiviertel angespart,
  • aber das Bauspardarlehen nicht abgerufen worden und
  • bei dem der Bausparer nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50% der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet war,

entschieden,

  • dass der Bausparvertrag von der Bausparkasse nicht unter Berufung auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt werden kann.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung wiederum damit, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne, auf Bausparverträge in der so genannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, nicht anwendbar ist, weil das Gesetz den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien, bezwecke, dieser Schutzzweck auf das so genannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zutreffe,

  • da sie, nachdem sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmen und sie es bei der Zinsfestlegung versäumt hätten, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen,
  • als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig seien und
  • sie daher das freiwillig übernommene Zinsrisiko nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden könne.

Das und dass, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat, die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen worden ist, hat die Pressestelle des OLG Stuttgart mitgeteilt.

Endgültig klären, ob die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge anwendbar ist oder nicht, wird deshalb erst der BGH.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fstreit-wegen-kundigung-eines-zuteilungsreifen-bausparvertrages-durch-bausparkasse%2F">logged in</a> to post a comment