Teilnahme an Fußball-Fanmarsch kann Geldbuße begründen

Teilnahme an Fußball-Fanmarsch kann Geldbuße begründen

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 16.09.2015 – 2 Ss (OWi) 163/15 – in einem Fall,

  • in dem Osnabrücker Fußballfans, während eines nicht genehmigten Fanmarsches quer durch die Osnabrücker Innenstadt, der anlässlich eines Heimspiels des VfL Osnabrück gegen den Rivalen SC Preußen Münster stattgefunden hatte, lautstark Parolen wie „Tod und Hass dem SCP“ und „Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!“ skandiert hatten,
  • wodurch insbesondere ältere Passanten verunsichert worden waren,

 

darauf hingewiesen, dass gegen Fußballfans des VfL Osnabrück, die an diesem Fußball-Fanmarsch teilgenommen haben, Geldbußen verhängt werden können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Teilnahme an einem solchen Fanmarsch den objektiven Tatbestand des § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – Belästigung der Allgemeinheit – erfülle, wonach ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

  • Denn die VfL-Fans hätten durch das Skandieren der Hassparolen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in erheblicher Weise verletzt sowie die Allgemeinheit belästigt und
  • das lautstarke Skandieren hasserfüllter Inhalte widerspreche den Anforderungen, die an ein gedeihliches Zusammenleben zu stellen seien und beeinträchtige die öffentliche Ordnung.

 

Wer an einem solchen Marsch teilnehme, könne sich, wie vom Senat weiter ausgeführt worden ist, nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen, da

  • Artikel 8 Grundgesetz (GG) nur Versammlungen und Aufzüge schütze, die Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung seien und
  • erforderlich sei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei,
  • wovon bei einem Fanmarsch wie dem obigen keine Rede sein könne, nachdem dieser nicht den Zweck verfolgt habe, Stellung zu nehmen und Position zu beziehen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23.09.2015 mitgeteilt.

 


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