Tempo 200 auf Autobahn kann Betriebsgefahr deutlich erhöhen.

Tempo 200 auf Autobahn kann Betriebsgefahr deutlich erhöhen.

Kollidiert ein mit 200 km/h auf der linken Fahrspur einer Autobahn fahrendes Fahrzeug mit einem vor ihm fahrenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer, ohne ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, zum Überholen ausschert und einen «doppelten Fahrstreifenwechsel» durchführt, kann wegen der von dem 200 km/h schnellen Fahrzeug ausgehenden deutlich erhöhten Betriebsgefahr eine Mithaftung in Höhe von 40% angemessen sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall stand fest, dass der zum Überholen Ausscherende einen „doppelten Fahrstreifenwechsel“ zu einem Zeitpunkt durchgeführt hatte, zu dem er den herannahenden PKW hätte sehen können und müssen.
Er hat sich damit nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bei seinem Überholvorgang ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO)) und den Unfall dadurch verschuldet.

Für den mit 200 km/h fahrenden anderen Unfallbeteiligten stellte der Unfall kein unabwendbares Ereignis i. S. von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, weil ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, sich wie ein „Ideal-Fahrer“ verhalten muss und ein „Ideal-Fahrer“ nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit fährt.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre.
Dieser Nachweis der Unvermeidbarkeit ist in dem entschiedenen Fall nicht geführt worden.

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge waren daher einerseits das erhebliche Verschulden des zum Überholen Ausscherenden und andererseits die von dem Pkw des anderen Unfallbeteiligten ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall deutlich erhöht war, weil der Fahrer durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60% ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen hat.
Die Richtgeschwindigkeit ist nämlich gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren.
Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück.
Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen.
Aufgrund dessen ist das OLG Koblenz von einer Mithaftung in Höhe von 40% ausgegangen.

 

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