Textilreinigungsbetriebe – Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftungsgrenze.

Textilreinigungsbetriebe – Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftungsgrenze.

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.07.2013 – VII ZR 249/12 – entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.

Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:

  • „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
  • Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
  • Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
  • Achtung: 
    Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB ).
    Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen gemäß §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) für unwirksam und hat den Beklagten deshalb gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam seien, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.

Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.07.2013 – Nr. 113/2013 – mitgeteilt.

 

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