Tierarzthaftung – Zur Umkehr der Beweislast bei einer grob fehlerhaften Behandlung im Bereich der Tiermedizin und zur Aufklärungspflicht des Tierarztes.

Tierarzthaftung – Zur Umkehr der Beweislast bei einer grob fehlerhaften Behandlung im Bereich der Tiermedizin und zur Aufklärungspflicht des Tierarztes.

Mit Urteil vom 21.02.2014 – 26 U 3/11 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm einen Tierarzt zur Zahlung von 60.000 € Schadensersatz verurteilt, weil er zum einen bei einem Dressurpferd in grob fehlerhafter Weise eine Operation ohne ausreichende Notwendigkeit durchgeführt und zum anderen die Eigentümerin des Pferdes über die Risiken der durchgeführten Operation nicht in der notwendigen Weise aufgeklärt hatte.

Danach kehrt sich auch im Bereich der Tiermedizin im Falle eines groben Behandlungsfehlers die Beweislast für die Kausalität des aufgetretenen Schadens um (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 – 3 U 108/02 – und Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.04.2005 – VI ZR 23/04 –). Aufgrund des festgestellten groben Behandlungsfehlers des Tierarztes wurde dieser deshalb zum Ersatz des eingetretenen Schadens – hier der dauerhaften Lahmheit des Pferdes – herangezogen, nachdem der Tierarzt nicht nachweisen konnte, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war.

Ferner wies der 26. Zivilsenat des OLG Hamm darauf hin, dass die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung zwar nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen sei, da es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehe.
Ein Tierarzt habe aber dann eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Eigentümer eines Tieres, wenn

  • die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei,
  • möglicherweise kaum Erfolg verspreche und
  • andererseits hohe finanzielle Interessen eine Rolle spielen.

 


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