Tierhalter – Gefährdungshaftung auch bei Sturz eines Fußgängers über einen regungslos im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Hund.

Tierhalter – Gefährdungshaftung auch bei Sturz eines Fußgängers über einen regungslos im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Hund.

Die verschuldensunabhängig Gefährdungshaftung nach den §§ 833 S. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) trifft einen Tierhalter auch dann, wenn sein Hund, der nicht seinem Beruf, seiner Erwerbstätigkeit oder seinem Unterhalt dient, sich eigenmächtig zum Ruhen oder Schlafen eine für den eröffneten Publikumsverkehr neuralgische Stelle aussucht, diese so gut wie versperrt und ein Fußgänger über das regungslos daliegende Tier stürzt und sich dabei verletzt.
In einem solchen Fall ist der Sturz auf die tierimmanente Gefahr des Hundes zurückzuführen. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden liegt und schläft bzw. ruht, sondern darauf, wie das Tier in seine Lage gelangt ist. Begibt sich ein Hund nicht etwa aufgrund irgendeiner Einwirkung durch einen Menschen, die ihm keine andere Freiheit lässt, sondern unstreitig frei und von selbst ohne Rücksicht auf den Verkehr zum Ruhen oder Schlafen in den Verkehrsraum und bildet er dort ein gefährliches Verkehrshindernis, entspricht ein solches unbekümmertes Verhalten der tierischen Natur; in ihm wirkt sich dann die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und derentwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist.
Dem Fußgänger kann allerdings ein Mitverschulden (§ 254 BGB ) anzulasten sein.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Urteil vom 15.02.2013 – 19 U 96/12 – hingewiesen.

 

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