Tierhalter haftet auch dann wenn er seinen Hund zur vorübergehenden Betreuung in eine Hundepension gegeben hat.

Tierhalter haftet auch dann wenn er seinen Hund zur vorübergehenden Betreuung in eine Hundepension gegeben hat.

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Betreiber einer Hundepension von einem Hund, den der Halter ihm vorübergehend zur entgeltlichen Betreuung überlassen hatte, in die Ober- und Unterlippe gebissen worden war, als er das Tier nach einem Spaziergang ableinen wollte.

§ 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04 –). Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Verletzungen durch Hundebisse sind danach grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.

Dass der Betreiber einer Hundepension einen Hund für mehrere Tage in seine Hundepension auf- und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernimmt, steht – wie der VI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat – der Haftung des Hundehalters nicht entgegen.
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird.
Der Umstand, dass sich ein Geschädigter der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 166/08 –).
Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, wird ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt.
Grundsätzlich nichts anderes kann für den Fall der Inobhutnahme eines Hundes in einer Tierpension gelten. Dass der Inhaber einer Hundepension – im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt – sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung. 

 


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