Trittschallschutz im Wohnungseigentum bei Wechsel des Bodenbelags – Parkettboden statt Teppichboden?

Trittschallschutz im Wohnungseigentum bei Wechsel des Bodenbelags – Parkettboden statt Teppichboden?

Lässt der Erwerber einer Eigentumswohnung den bei Erwerb in seiner Wohnung vorhandenen Teppichboden entfernen und stattdessen Parkettboden einbauen, kann dann wegen des von dem Parkettboden stammenden Trittschalls der Eigentümer der im Stockwerk darunter gelegenen Wohnung gegen ihn einen Anspruch aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) i.V.m. § 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) haben, dass er den Parkettboden wieder entfernt und einen anderen Bodenbelag mit besserer Trittschalldämmung verlegt?

Das kommt darauf an.

Die Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander beurteilen sich allgemein auch im Hinblick auf den Schallschutz nach § 14 Nr. 1 WEG.
Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.

Wann im Hinblick auf den Trittschall in einer Wohnung einer WEG-Anlage ein solcher über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG anzunehmen ist, bestimmt sich

  • vorrangig nach den Regelungen in der Teilungserklärung bzw.
  • später getroffenen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.

Ergeben sich aber aus der Teilungserklärung keine näheren Regelungen zum maßgeblichen Trittschallniveau bzw. zum Bodenbelag in den Appartements, in denen ein Wohnungserbbaurecht besteht und haben die Wohnungserbbauberechtigten auch später keine Vereinbarung im Hinblick auf den Trittschallschutz bzw. den für den Trittschall maßgeblichen Bodenbelag in den Wohnungen getroffen, ist für den im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander maßgeblichen Trittschallwert

In diesem Fall kommt es darauf an, ob, was durch eine Trittschallmessung festzustellen ist, die nach der DIN 4109 bei Errichtung des Gebäudes geltende dB-Trittschallgrenze durch den Parkettboden eingehalten wird.    

Ein höheres Trittschallniveau kann nur dann maßgebend sein,

  • sofern sich aus der Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz ergeben oder
  • die Wohnungseigentumsanlage aufgrund tatsächlicher Umstände wie beispielsweise der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung oder aber des Wohnumfelds ein besonderes Gepräge erhalten hat.

War die Wohnungseigentumsanlage ursprünglich durch ein höheres Trittschallniveau als den nach der DIN 4109 vorgegebenen Mindeststandard geprägt, kann es allerdings sein, dass dieses ursprünglich besondere Gepräge durch die bei Errichtung vorhandene Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage nicht mehr fortbesteht, was insbesondere nach einem längeren Zeitablauf in Betracht kommen kann.

Auch ist das höhere Trittschallniveau aufgrund eines besonderen Gepräges einer Wohnungseigentumsanlage im Verhältnis zu Wohnungseigentümern, die später Eigentum erworben haben, nur dann maßgeblich wenn die zugrunde liegenden Umstände für diese beim Erwerb erkennbar waren.

Darauf hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Itzehoe mit Urteil vom 18.03.2014 – 11 S 101/12 – hingewiesen.

 


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