Trotz Zuteilungsreife des Bausparvertrages vor mehr als 10 Jahren kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Trotz Zuteilungsreife des Bausparvertrages vor mehr als 10 Jahren kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), trotz erstmaliger Zuteilungsreife vor mehr als 10 Jahren, nicht zu.

Das hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Stuttgart mit Urteil vom 12.11.2015 – 12 O 100/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem die beklagte Bausparkasse einen jährlich mit 3,0 % verzinsten Bausparvertrag mit einer vorgesehenen Bausparsumme von 25.564,59 €, der am 01.07.2000 zuteilungsreif und zum Jahresende 2014 mit 19.665,09 € bespart war,
  • mit Schreiben vom 12.01.2015 zum 24.07.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt hatte,

 

festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Nach der Entscheidung der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart

  • ist für den „vollständigen Empfang“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife nicht maßgeblich und
  • stellt es auch keinen Missbrauch des Bausparvertrags dar, wenn ein Bausparer ausschließlich die Ansparphase nutzt und ein mögliches Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.

 

Gleicher Ansicht wie das LG Stuttgart sind das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg (Urteil vom 07.08.2015 – 10 C 1154/15 –) und LG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2015 – 7 O 126/15 –);
anderer Ansicht sind die LGe Mainz (Urteil vom 28.07.2014 – 5 O 1/14 –), Aachen (Urteil vom 19.05.2015 – 10 O 404/14 –), Hannover (Urteil vom 30.06.2015 – 14 O 55/15 –) sowie Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.08.2015 – 6 O 1708/15 –) die die Auffassung vertreten, dass Bausparverträge mit gebundenem Sollzinssatz, bei denen die vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist, dann von der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können, wenn das Bauspardarlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Ftrotz-zuteilungsreife-des-bausparvertrages-vor-mehr-als-10%2F">logged in</a> to post a comment