Unbefugte Überlassung der Mietwohnung kann den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen

Unbefugte Überlassung der Mietwohnung kann den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen

Der Vermieter kann einem Mieter, der eine Wohnung gemietet und erklärt hat, in diese einziehen zu wollen, fristlos kündigen, wenn

  • der Mieter in die Wohnung nicht selbst einzieht,
  • sondern diese ohne Erlaubnis des Vermieters an dritte Personen überlässt.

 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.09.2015 – 432 C 8687/15 –hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Beklagten die gemietete Wohnung nicht selbst genutzt,
  • sondern in dieser regelmäßig immer wieder mehrere sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum untergebracht hatten,

 

entschieden,

  • dass die, wegen dieser unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte, vom Vermieter erklärte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war und die Beklagten die Wohnung räumen müssen.

 

Wie das AG ausgeführt hat stellt eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 19.02.2016 – 15/16 – mitgeteilt.

 


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