Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) und die Folgen für den Versicherungsschutz.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) und die Folgen für den Versicherungsschutz.

Wer vorsätzlich den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB oder den Tatbestand des § 142 Abs. 2 StGB verwirklicht, macht sich schuldig des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Den Straftatbestand des § 142 Abs. 2 StGB verwirklicht ein Unfallbeteiligter, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, wobei der Unfallbeteiligte nach § 142 Abs. 3 S. 1 StGB der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.

Im Fall der Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 1 StGB verliert ein unfallbeteiligter Fahrzeugführer, wegen der in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB ) verankerten allgemeinen Aufklärungsobliegenheit, die er dann verletzt hat, den Versicherungsschutz aus einer Kfz-Kaskoversicherung.

Im Gegensatz dazu wird das Aufklärungsinteresse des Kfz-Kaskoversicherers durch eine Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 2 StGB nicht in jedem Fall beeinträchtigt.
Denn verletzt ein unfallbeteiligter Fahrzeugführer, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, nachfolgend seine Handlungspflicht nach § 142 Abs. 2 StGB, folgt daraus nicht automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht und ein Verlust des Versicherungsschutzes aus der Kfz-Kaskoversicherung wie im Fall der Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 1 StGB.
Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren bzw. vermeiden können, verletzt nämlich allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


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