Unerwünschte Werbung im Briefkasten – Wie und wann man sich dagegen wehren kann.

Unerwünschte Werbung im Briefkasten – Wie und wann man sich dagegen wehren kann.

Der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt, gegen den Werbenden, dem der Einwurf des Werbematerials zuzurechnen ist, ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 903, 862 BGB zu (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.12.1988 – VI ZR 182/88 – und vom 08.02.2011 – VI ZR 311/09 –).
Ein Betroffener kann sich dabei bereits gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf solcher Materialien wehren.

Dafür, dass der Einwurf in den Briefkasten dem Werbenden zuzurechnen ist, also auf dessen Veranlassung erfolgt ist und dieser mithin als Störer in Anspruch genommen werden kann, ist allerdings der Betroffene beweispflichtig, wobei dem Betroffenen ein Anscheinsbeweis dahingehend zugutekommen kann, dass Verteiler, die für ein werbendes Unternehmen tätig geworden sind, die Handzettel im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen haben, da es sich insofern um einen typischen Vorgang handelt.
Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass ein Anscheinsbeweis in jedem Fall dafür streitet, dass ein Werbeflyer stets auf Veranlassung des beworbenen Unternehmens in einen Briefkasten einlegt worden ist, besteht aber nicht. Maßgeblich sind insofern die Umstände des Einzelfalles.
Sind in einem Gebiet nicht flächendeckend Webeflyer in Briefkästen verteilt worden, sondern handelt es sich lediglich um einen einmaligen und räumlich begrenzten Einwurf, reicht dies nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis ausgehen zu können. In solchen Fällen, in denen ihm die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zugutekommen, muss der Betroffene dann den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Einwurf des Flyers durch den Werbenden veranlasst worden ist.

Darauf hat das Landgericht (LG) Bonn mit Urteil vom 15.01.2014 – 5 S 7/13 – hingewiesen.

 


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