Unfall auf Autobahnparkplatz.

Unfall auf Autobahnparkplatz.

Mit Urteil vom 29.08.2014 – 9 U 26/14 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass

  • die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar sind,
  • es einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden dort grundsätzlich nicht gibt, weil, nachdem Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, der dort Ein- und Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr trifft, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn, so dass in diesen Fällen die gegenseitigen Rücksichtspflichten deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) erhöht sowie einander angenähert sind,

was dazu führt, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird. Vielmehr wird hier – anders als im fließenden Verkehr – regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein.

Allerdings kann, worauf der 9. Zivilsenat des OLG Hamm ebenfalls hingewiesen hat, etwas anderes dann gelten, wenn

  • die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und
  • sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt,
    • dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen,
    • sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

Handelt es sich bei einer bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraße, wie beispielsweise bei einer Durchfahrtsstraße im Bereich der LKW-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn, so kann § 10 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen (Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2010 – 1 U 156/09 –).

Hiervon ausgehend hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall dem Kläger, der auf einem Autobahnrastplatz auf dem zur Autobahn führenden Zufahrtsweg gefahren und beim Passieren der dort schräg angeordneten LKW-Stellplätze mit einem ausparkendem Lastzug kollidiert war, vollen Ersatz der ihm durch diesen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zugesprochen.

 


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