…. gegen den Kindsvater führt.
Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter
- ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nicht verliert, wenn
- sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
- mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält
und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,
- bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.
Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.
Vielmehr gilt
- für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,
- nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern
eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,
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