Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen und der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung?

Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen und der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung?

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis

  • fristlos sowie
  • hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist

und

  • erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird,

wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub, mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt, nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nämlich

  • neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung
  • auch die Zahlung der Vergütung voraus.

Demzufolge gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung

  • vor Antritt des Urlaubs
  • zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem mit Schreiben vom 19.05.2011 außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2011 gekündigt und
  • dem in dem Kündigungsschreiben mitgeteilt worden war,
    • „im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt,“

die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt hatte.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 10.02.2015 – Nr. 2/15 – mitgeteilt.

 


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