Verbotswidrige Handybenutzung durch den Fahrzeugführer.

Verbotswidrige Handybenutzung durch den Fahrzeugführer.

Ein Autofahrer, der während des Fahrens sein „Smartphone“ aufnimmt und es als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage nutzt, handelt ordnungswidrig nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet einen Abruf von Daten und stellt sich damit zugleich als „Benutzung“ dar.

Darauf hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 – 1 RBs 232/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Betroffene, weil er als Führer eines Pkws während der Fahrt sein Mobiltelefon, ein sog. „Smartphone“,

  • für mehrere Sekunden in der Hand gehalten,
  • dessen Funktionen genutzt und
  • gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten angegeben hatte, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben, weil die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet und er deshalb eine Werkstatt gesucht habe,

vom Amtsgericht (AG) wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Das AG war dabei davon ausgegangen, dass der Betroffene entweder einen Hilfsdienst über das Mobiltelefon gesucht oder dessen Navigationsfunktion benutzt hatte.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm verworfen.

In seiner Entscheidung wies der 1. Bußgeldsenat darauf hin, dass eine Benutzung eines Mobiltelefons i. S. v. § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch jede andere bestimmungsgemäße Verwendung von Bedienfunktionen und damit auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Smartphone“ unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.
So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 – 5 RBs 11/13 – zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene “Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse.
§ 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die “Fahraufgabe“ zu bewältigen.
Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 05.03.2015 mitgeteilt.

 


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