Was Verbraucher beim Onlinekauf, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, wissen sollten

Was Verbraucher beim Onlinekauf, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, wissen sollten

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15 – in einem Fall,

  • in dem ein Verbraucher im Onlinehandel einen Katalysator erworben,
  • diesen in seinen PKW einbaut,
  • anschließend mit dem Fahrzeug eine Probefahrt unternommen,
  • danach seine Erklärung über den Katalysatorkauf fristgerecht widerrufen und
  • den nunmehr deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufweisenden Katalysator zurück gesandt hatte,

entschieden,

  • dass der Verbraucher verpflichtet ist, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit,

  • dass zwar ein Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften, weil ihm ansonsten die im stationären Handel gegebenen Prüfungs- und sonstigen Erkenntnismöglichkeiten entgehen würde, die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur in Augenschein nehmen, sondern diese darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen darf, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen,
  • es jedoch eine ungerechtfertigte Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel wäre, wenn er eine Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, einbauen sowie nach dem Einbau ausprobieren und testen dürfte, da einem Käufer im stationären Handel eine derartige – wenn auch nur vorübergehende Ingebrauchnahme der Ware unter keinen Umständen eröffnet ist.

Dem Verbraucher beim Fernabsatz ist danach vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet,

  • der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt,
  • sondern auch über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.10.2016 – Nr. 179/2015 –).

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