Verbrauchervertrag – Beweislast für das Vorliegen vorformulierter Vertragsbedingungen.

Verbrauchervertrag – Beweislast für das Vorliegen vorformulierter Vertragsbedingungen.

Wer muss was vortragen (Darlegungslast) und ggf. beweisen (Beweislast), wenn zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer streitig ist, ob es sich bei Regelungen in einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag (Verbrauchervertrag) um vom Unternehmer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB ) im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB oder vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt?

Geht es um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fragliche Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden ist und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt ist, obwohl sie vorformuliert wurde.
Allerdings kann sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein ergeben, dass die Klausel zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden ist.

Soll § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finden, muss der Verbraucher sowohl darlegen und beweisen, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, als auch, dass er auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 30.08.2012 – 13 U 135/11 – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2008 – X ZR 126/06 – und den Beschluss des BGH vom 23.06.2005 – VII ZR 277/04 – hingewiesen.

 

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