Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit.

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit.

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darstellen, wenn der Verdacht

  • auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses

dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers, der seit 01.08.2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann absolvierte,

  • wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung von 500,00 Euro gekündigt worden,

nachdem er,

  • das sich in den Nachttresor-Kassetten befindliche Geld gezählt hatte,
  • später ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro festgestellt worden war und
  • der Beklagte in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags genannt hatte, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.

Die Einwendungen, die vom Kläger gegen diese Kündigung vorgebracht worden waren, nämlich,

  • dass seiner Ansicht nach, ein Berufsausbildungsverhältnis nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden könne,
  • es u.a. an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehle, weil ihm vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden sei, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle,
  • man ihn auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson nicht hingewiesen und
  • die Beklagte zudem Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt habe,

hatten keinen Erfolg.
Vielmehr war die Verdachtskündigung nach der Entscheidung des BAG wirksam und hat das Ausbildungsverhältnis beendet.
Wie das BAG ausführte, bedurfte es weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas, noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson und stand auch Datenschutzrecht der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 12.02.2015 – Nr. 6/15 – mitgeteilt.

 


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