Vereinfachtes Zivilverfahren nach § 495a ZPO – Verstoß gegen § 495a Satz 2 ZPO begründet Verfassungsbeschwerde.

Vereinfachtes Zivilverfahren nach § 495a ZPO – Verstoß gegen § 495a Satz 2 ZPO begründet Verfassungsbeschwerde.

Wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt, kann das Amtsgericht nach § 495a Satz 1 ZPO sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Allerdings muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn eine Partei es beantragt (§ 495a Satz 2 ZPO).
Stellt ein Kläger einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weist das Gericht die Klage, ohne auf diesen Antrag zu reagieren und ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ab sowie die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO mit der Begründung zurück, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, da das Vorbringen nichts dafür hergebe, dass das Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, verletzen diese Entscheidungen den in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 05.04.2012 – 2 BvR 2126/11 – entschieden.

Dadurch, dass das Gericht auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht reagiert, sondern ohne weiteres entschieden hat, ohne die gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen, hat es das rechtlich geschützte Vertrauen der Partei, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Auf diesem Gehörsverstoß beruhen die angegriffenen Entscheidungen.

 

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