Vereinsmitglieder können per Email zur Mitgliederversammlung eingeladen werden

Vereinsmitglieder können per Email zur Mitgliederversammlung eingeladen werden

Ist in der Satzung eines eingetragenen Vereins bestimmt, dass die Mitglieder des Vereins zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen sind,

  • ist dieser vorgeschriebenen Schriftform auch dann genügt,
  • wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt werden.

 

Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.09.2015 – 27 W 104/15 – entschieden.

Zur Begründung ausgeführt hat der Senat, dass sich das in einer Vereinssatzung vorgesehene Schriftformerfordernis bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung dadurch deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform unterscheidet,

  • dass das Schriftformerfordernis in einer Vereinssatzung lediglich die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten solle,
  • während im Wirtschaftsleben durch das Schriftformerfordernis, wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, eine größere Rechtssicherheit angestrebt werde, dort die Schriftform auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion habe und diese Funktionen bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 14.19.2015 mitgeteilt.

 


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