Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

…. Dritte, bei ihnen angestellte und von ihnen entlohnte Arbeitnehmer, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs, dem Verein in vollem Umfang, beispielsweise zum Einsatz als Spieler, überlassen und auf diese Weise den Verein sponsern.

Sind sich die Beteiligten beispielsweise einig, dass

  • Spieler zwar bei einem Dritten angestellt sein, von diesem bezahlt werden, aber tatsächlich ausschließlich für den Verein Fußball spielen sollen und
  • der Dritte von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung erhält,

liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15 – hingewiesen.

Denn, so der BFH, bezahlt ein Dritter Personen, die nicht für ihn arbeiten, sondern für einen Verein Fußball spielen und

  • erhält er von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung,

liegt,

  • weil eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt und
  • der Verein sich die Vergütung hierfür erspart,

in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung des Dritten an den Verein, mit der Folge,

  • dass der Verein hinsichtlich der Lohnzahlungen des Dritten schenkungssteuerpflichtig ist.

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