Verjährung – Keine Hemmung durch negative Feststellungsklage.

Verjährung – Keine Hemmung durch negative Feststellungsklage.

Die Verjährung eines Anspruchs wird weder durch eine vom Schuldner gegen den Gläubiger erhobene negative Feststellungsklage, noch durch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, gehemmt.
Denn die in den §§ 203, 204 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) enthaltenen Hemmungstatbestände verlangen, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.08.2012 – XII ZR 86/11 – hingewiesen.

 

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