Verkehrsrecht – Vertrauensgrundsatz des Vorfahrtsberechtigten.

Verkehrsrecht – Vertrauensgrundsatz des Vorfahrtsberechtigten.

Nach dem im Straßenverkehr geltenden sogenannten Vertrauensgrundsatz darf ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer normalerweise darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten und rechtzeitig vor der Einmündung anhalten werden.
Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt.
Der Vertrauensgrundsatz gilt daher insbesondere auch in den Fällen einer sogenannten „halben Vorfahrt“, also dann, wenn an einer Einmündung die Regel „rechts vor links“ gilt und ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt der Fahrzeuge beachten muss, die von rechts kommen, seinerseits aber den Vorrang vor den von links kommenden Fahrzeugen hat.

Allerdings ist vom Vorfahrtsberechtigten zu fordern, dass er, wenn die Möglichkeit einer Vorfahrtsverletzung für ihn erkennbar wird, adäquat reagiert. Zu fordern ist von ihm zumindest ein Bremsen. Ein maßvolles Bremsen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen einem Vorfahrtberechtigten jederzeit zumutbar.
Ist nachweisbar, dass ein Vorfahrtsberechtigter durch ein Bremsen zu dem Zeitpunkt, zu dem er, aufgrund der gegebenen Situation, seine Aufmerksamkeit auf das ihm gegenüber wartepflichtige Fahrzeug richten und mit der Möglichkeit einer Vorfahrtsverletzung rechnen musste, eine Kollision wegmäßig hätte vermeiden können, hat der Vorfahrtsberechtigte den Unfall mitverursacht, was bei einer Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu berücksichtigen ist.

Das haben das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 12.01.2012 – 9 U 169/10 – und das OLG München mit Urteil vom 21.12.2012 – 10 U 2595/12 – entschieden.

 

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