Verkehrsrecht – Wann droht Fahrtenbuchauflage

Verkehrsrecht – Wann droht Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Behörde nach einer nachweislich stattgefundenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht in der Lage war den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage.
Dass ein beschuldigter Fahrzeughalter von dem ihm zustehenden Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch macht, steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Diese Rechte dienen dem Schutz vor der Verfolgung einer Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch vor Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des Straßenverkehrs.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit Beschluss vom 20.12.2011 – 1 L 1538/11.TR – entschieden.

 

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