Verkehrsrecht – Warum man nicht ohne Helm Fahrrad fahren sollte.

Verkehrsrecht – Warum man nicht ohne Helm Fahrrad fahren sollte.

Mit Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr bei einer Kollision mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer eine Kopfverletzungen erleidet, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, sich, weil er damit Schutzmaßnahmen zu seiner eigenen Sicherheit unterlassen hat (sog. Verschulden gegen sich selbst) grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen muss.

Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker, der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

Darauf hat die Pressesprecherin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 17.06.2013 in der Pressemitteilung 9/2013 hingewiesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – nachdem verschiedene Oberlandesgerichte anderer Ansicht sind – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Revision zugelassen.

 

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