„Vermehrte Bedürfnisse“ im Sinne von § 843 BGB – Was ist darunter zu verstehen?

„Vermehrte Bedürfnisse“ im Sinne von § 843 BGB – Was ist darunter zu verstehen?

Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit

  • die Erwerbsfähigkeit eines – beispielsweise bei einem Verkehrsunfall – Verletzten
    • aufgehoben oder
    • gemindert oder
  • tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein,

so hat der Schädiger nach § 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

Der Begriff der „Vermehrung der Bedürfnisse“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.
Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die

  • dauernd und
  • regelmäßig

erforderlich sind und

  • die zudem nicht – wie etwa Heilungskosten – der Wiederherstellung der Gesundheit dienen.

Zudem umfasst der Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen,

  • die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und
  • sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen.

So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel

  • erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät),
  • Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie
  • Pflegekosten und
  • Kosten für Haushaltshilfen

in Betracht.

Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein.
So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann.

  • Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung
    • eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder
    • einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein.
  • Im Einzelfall können auch
    • die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims oder
    • die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen.

Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff „Vermehrung der Bedürfnisse“ zusammengefasst sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B.

  • die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder
  • die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe.

Darauf haben der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 46/03 – und die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wiesbaden im Urteil vom 27.05.2014 – 1 O 44/14 – hingewiesen.

 


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