Nach § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen strafbar nach dieser Vorschrift macht sich auch, wer eine ihn selbst betreffende Anklageschrift auf seine Homepage stellt bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB soll nämlich nicht nur die Rechte des Angeklagten schützen, sondern auch verhindern, dass Verfahrensbeteiligte – insbesondere Laienrichter und Zeugen – in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (so Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.07.2014 – 2 BvR 429/12 –).
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