Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters – zulässig oder unzulässig?

Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters – zulässig oder unzulässig?

Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters zu veröffentlichen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12 – zu entscheiden.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“, anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. einen Beitrag über seine Ehe mit Ehefrau Thea S.-J. veröffentlicht.
Über die Tätigkeit von Thea S-J. wurde u.a. berichtet wie folgt:
„Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).“

Die Klägerin, die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., die den Namen Mascha S. trägt, hat von der Beklagten verlangt, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen.
Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne.
Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich.
Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.
Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Das hat des Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 05.11.2013 – Nr. 181/2013 – mitgeteilt.

 

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