Verstoß einer Vermieterin gegen das sog. „Diskriminierungsverbot“.

Verstoß einer Vermieterin gegen das sog. „Diskriminierungsverbot“.

Das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg hat mit Urteil vom 19.12.2014 – 25 C 357/14 – zwei Mietern türkischer Herkunft eine Entschädigung von je 15.000,00 EUR wegen Verstoßes ihrer Vermieterin gegen das sog. „Diskriminierungsverbot“ zugesprochen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, nach Erwerb der Immobilie, in der die zwei Kläger türkischer Herkunft langjährige Mieter einer Wohnung waren,  

  • zunächst bei allen Mietern des Hauses die Miete, unter Gewährung eines Sonderkündigungsrechtes, erhöht,
  • nachfolgend, nachdem viele der Mieter darauf hin gekündigt hatten, ein weiteres Mieterhöhungsverlangen lediglich an die Kläger sowie zwei weitere Mietvertragsparteien arabischer bzw. türkischer Herkunft, nicht aber die anderen verbliebenen Mieter versandt, obwohl die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren sowie
  • den Klägern, als diese dann kündigten, im Gegensatz zu anderen Mietvertragsparteien, eine von ihnen erbetene Räumungsfrist versagt.

Das AG sah in dem zweiten lediglich an die Kläger und zwei weitere Mietvertragsparteien arabischer bzw. türkischer Herkunft gerichteten Mieterhöhungsverlangen sowie der Verweigerung der begehrten Räumungsfrist einen Verstoß der Wohnungseigentümerin und Vermieterin gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft nach § 19 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil die Kläger dadurch wegen ihrer ethnischen Herkunft unmittelbar in unzulässiger Weise benachteiligt worden sind, d. h. wegen ihrer türkischen Herkunft eine weniger günstige Behandlung erfahren haben, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
Die Höhe der Entschädigung bewertete das AG deshalb mit jeweils 15.000,00 EUR als angemessen, da die Kläger sich gezwungen gesehen hätten, das Mietverhältnis zu beenden und die Beklagte trotz eines schriftlichen Hinweises auf ihr diskriminierendes Verhalten dieses ohne Einsicht fortgesetzt hatte.

Das hat die Pressestelle des Kammergerichts Berlin am 14.01.2015 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fverstoss-einer-vermieterin-gegen-das-sog%2F">logged in</a> to post a comment