Vertrag über Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion ist jederzeit kündbar

Vertrag über Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion ist jederzeit kündbar

Ein Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion von Präparaten in homöopathischen Dosen kann gem. § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit gekündigt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 15.12.2015 – 425 C 7731/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein von der Beklagten unterschriebener Vertrag über eine Easylife-Therapie zur Gewichtsabnahme, der vorsah, dass die Beklagte an 56 Tagen an einer Therapie, die unter anderem in der Injektion eines homöopathischen Mittels bestand, teilnehmen und für die Therapie eine Vergütung von 2.240,00 € zahlen sollte,
  • von der Beklagten 11 Tage nach Vertragsbeginn fristlos gekündigt worden war,

 

entschieden,

  • dass diese Kündigung wirksam war.

 

Begründet hat das AG Dortmund die Entscheidung damit, dass es sich bei einem solchen Vertragsverhältnis um einen § 627 BGB unterfallenden Vertrag über Dienste höherer Art handelt, die aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu übertragen gepflegt werden (so auch Landgericht (LG) Wuppertal, Urteil vom 05.12.2013 – 9 S 21/13 –).
Ein derartiger Vertrag verlange, wie das AG ausgeführt hat, von einer Partei entweder überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten oder greife in den persönlichen Lebensbereich einer Partei ein.
Anders als bei vielen anderen Diäten gehe es hier nämlich nicht um eine Veränderung des Lebenswandels durch eine Ernährungsumstellung oder durch Sport, sondern durch Injektion eines Präparats in den Körper und derjenige, der sich ein Präparat in den Körper spritzen lasse, lasse dies nur tun aufgrund eines besonderen Vertrauens gegenüber demjenigen, der diese Behandlung vornimmt.

Allerdings hat, wie das AG auch entschied, nach der Kündigung der Beklagten

  • eine Abrechnung pro rata temporis stattzufinden,

 

was bedeutete, dass die Beklagte, nachdem eine Vertragslaufzeit von 56 Tagen vereinbart und die Kündigung nach 11 Tagen erfolgt war,

  • die Beklagte 11/56 des vereinbarten Preises von 2.240,00 €, also 440,00 € zu zahlen hatte.

 


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