VG Düsseldorf entscheidet: Keine Beihilfe für Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung, wenn Ehemann der Beamtin älter als 50 Jahre ist

VG Düsseldorf entscheidet: Keine Beihilfe für Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung, wenn Ehemann der Beamtin älter als 50 Jahre ist

Mit Urteil vom 17.02.2020 – 10 K 17003/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn Beihilfenverordnungen der Länder,

  • wie beispielsweise die Beihilfeverordnung NRW in § 8 Abs. 4 Satz 4 oder
  • die Bayerische Beihilfeverordnung in § 43 Abs. 1 Satz 3,

für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

  • für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung)

unter anderem voraussetzen, dass

  • der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat,

dies

  • im Einklang mit der Verfassung steht und
  • insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Zweck einer solchen oberen Altersgrenze für Männer ist danach vor allem, die Wahrung des Kindeswohls.

Da, wie das VG ausgeführt hat, den Kindeswohlbelangen besser Rechnung getragen werden könne, wenn zu erwarten ist, dass das Kind

  • seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen sowie
  • von Mutter und Vater gemeinsam erzogen, versorgt und unterstützt werden könne,

sei

  • unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung von Männern,

die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres als typisierende und pauschalierende Regelung plausibel und gerechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).


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