Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf,
- nachdem der Bürgermeister der Stadt Langenfeld auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit Allgemeinverfügung u.a. die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet und
- der Betreiber einer Spielhalle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig gegen die Schließungsverfügung erhobenen Klage beantragt hatte,
entschieden, dass die Anordnung der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise
ist.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass
- das Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne,
- die damit gewonnene Zeit erforderlich sei, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler (besonders schutzbedürftiger) Personengruppen leistungsfähig zu erhalten,
- damit ferner voraussichtlich auch Zeit gewonnen werde, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und
aufgrund dessen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen
als das wirtschaftliche Interesse des Spielhallenbetreibers,
- zumal wirtschaftlichen Folgen wegen der zeitlich befristeten Schließungen durch zugesagte Finanzhilfen von Bund und Land ggf. Rechnung getragen werde (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).
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