Virus- bzw. Keiminfektion während einer Pauschalreise (k)ein Reisemangel?

Virus- bzw. Keiminfektion während einer Pauschalreise (k)ein Reisemangel?

Amtsgericht München entscheidet, wann nach erstem Anschein davon ausgegangen werden kann, dass für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen das Hotel verantwortlich ist und wann nicht.

Erkrankt ein Reisender während einer gebuchten Pauschalreise im Hotel liegt ein Reisemangel nur dann vor,

  • wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegt,
  • was im Streitfall der erkrankte Reisende nachweisen muss, der wegen seiner Erkrankung gegen den Reiseveranstalter Schadensersatzansprüche geltend machen, beispielsweise den Reispreis ganz oder teilweise zurückverlangen, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und/oder Schmerzenzgeld möchte.

Handelt es sich bei der Erkrankung um eine Virusinfektion und sind von dem Virus auch andere Hotelgäste befallen, die alle an denselben Krankheitssymtomen leiden, kann davon, dass für diese Virus- und Keimepidemie das Hotel verantwortlich ist nach dem erstem Anschein erst dann ausgegangen werden,

  • wenn nachgewiesen ist,
  • dass mindestens 10 Prozent der Gäste daran erkrankt sind.

Liegt die Krankenquote, d.h. der prozentuale Anteil der erkrankten Gäste im Aufenthaltszeitraum des Klägers bzw. Anspruchstellers unter 10 Prozent scheidet ein Anscheinsbeweis aus, da

  • während einer Reise eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten besteht, zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand und
  • eine Infektion sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 12.05.2015 – 283 C 9/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem im Aufenthaltszeitraum des erkrankten Klägers höchstens 140 der 1600 Hotelgäste an denselben Krankheitssymptomen, nämlich starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden litten, was einem Prozentsatz von 8,75 entsprach,

die Klage abgewiesen, weil

  • nicht feststand, dass die Ursache der Erkrankungen im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens gelegen hat,
  • nachdem auch die Untersuchungen von entnommenen Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers auf etwaige Krankheitserreger negativ verlaufen waren.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts am 08.04.2016 – 28/16 – mitgeteilt.


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