Vorfahrtsberechtigte die irreführend blinken haften bei einem Unfall mit

Vorfahrtsberechtigte die irreführend blinken haften bei einem Unfall mit

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Oberndorf mit Urteil vom 21.04.2016 – 2 C 434/15 – hingewiesen.

Danach haftet ein an einer Kreuzung Wartepflichtiger im Falle eines Unfalls zwar überwiegend, wenn

  • sich aus seiner Sicht von links ein vorfahrtsberechtigtes nach rechtsblinkendes Fahrzeug der Kreuzung nähert,
  • ohne seine Geschwindigkeit zu verringern und

es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kommt, weil

  • der Wartepflichtige im Vertrauen darauf losfährt, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegen wird,
  • dieser aber stattdessen geradeaus (weiter) fährt.

Denn sind,

  • abgesehen von einem gesetzten Blinker,

bei einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug

  • keine weiteren Anhaltspunkte für ein Abbiegen (wie zum Beispiel: Verlangsamung der Geschwindigkeit) ersichtlich,

darf ein Wartepflichtiger aufgrund seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht nicht auf ein Abbiegen vertrauen,

  • so dass bei der Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu seinen Lasten die Vorfahrtspflichtverletzung gem. § 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu berücksichtigen ist.

Der Vorfahrtsberechtigte haftet für die Unfallfolgen in einem solchen Fall jedoch deshalb mit, weil,

  • wer als Vorfahrtsberechtigter vor einer Kreuzung rechts blinkt und gerade aus fährt,

einen Verkehrsverstoß gemäß § 1 Abs. 2 StVO (irreführendes Blinken) begeht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist vom AG auf eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe von 1/3 erkannt worden.


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