Vorsicht beim Essen von Nackensteaks!

Vorsicht beim Essen von Nackensteaks!

Ein Gastwirt haftet nicht, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Nackensteaks seine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein kleines Knochenstück beißt, das sich in dem Fleischstück befindet.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 12.02.2015 – 213 C 26442/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger von dem beklagten Gastwirt Schadensersatz verlangt, weil er

  • in dessen Gastwirtschaft beim Verzehr eines Nackensteaks vom Halsgrat auf ein noch in dem Fleischstück befindliches kleines Knochenstück gebissen hatte und
  • aufgrund dessen seine Zahnbrücke gebrochen war. 

Seine Klage auf Erstattung der 2805,78 Euro, die dem Kläger für Anfertigung, Anpassung und Einsetzung einer neuen Brücke entstanden waren, wies das AG München ab.

Zwar müsse, wie das AG ausführte, ein Gastwirt, der im Rahmen der Bewirtung von Gästen Lebensmittel zubereitet, grundsätzlich erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen, da er Lebensmittel an Endverbraucher ausgibt.

  • Der Verbraucher dürfe, wenn er ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, davon ausgehen, dass der Hersteller sich im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen.
  • Diesen Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien allerdings durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt.

So habe der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08 –) die Haftung eines Bäckers gegenüber seinem Kunden verneint, der sich beim Biss auf einen Kirschkern, der in dem gekauften Gebäckstück mit Streuselbelag eingebacken war, einen Teil seines Zahnes abgebrochen hatte.
So wisse auch ein nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind, die bei der Zerteilung und Herstellung verbrauchsfertiger Portionen noch entfernt oder bearbeitet werden müssen.
Daher habe auch der Kläger nicht ohne weiteres erwarten können, dass das Steak – auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei ist – tatsächlich nicht doch noch kleinere Knochenreste aufweisen würde.

  • Das von ihm zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen sei einem Gastwirt nämlich nicht zumutbar,
  • zumal einem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.

Letztlich habe sich bei der Beschädigung des Gebisses des Klägers somit bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches nie gänzlich vermieden werden kann.
Anders zu beurteilen wäre der Fall allenfalls dann, wenn der beklagte Gastwirt das Gericht ausdrücklich als „knochenfrei“ angepriesen hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen war.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 15.05.2015 – 25/15 – mitgeteilt.

 


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