Vorsicht beim Öffnen der Autotür zum Ein- und Aussteigen.

Vorsicht beim Öffnen der Autotür zum Ein- und Aussteigen.

Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein,

  • dann begründet das ein erhebliches Verschulden,
  • hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt.

Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.04.2015 – 13 S 172/14 – in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • hatte die Klägerin die Autotür ihres am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs, ohne auf den Verkehr zu achten, geöffnet

und

  • war der Beklagte mit seinem Pkw gegen die geöffnete Autotür der Klägerin gestoßen.
    • Dass er zu schnell gefahren war oder einen zu geringen Abstand eingehalten hatte, konnte dem Beklagten nicht nachgewiesen werden.
    • Andererseits hatte er auch nicht nachweisen können, dass die Kollision für ihn unvermeidbar war.

Seine Entscheidung begründete das LG Stuttgart damit, dass bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Fahrzeug verursacht worden ist,

dass eine erhöhte, ausnahmsweise nicht zurücktretende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht feststellbar war.

 


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