Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft

  • von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist,
  • es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 17.03.2015 – VI ZR 11/14 – und VI ZR 12/14 –).

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 463/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem eine nicht börsennotierte Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Geschäftsgegenstand offiziell das Factoring war,
  • den Großteil ihrer Umsätze erzielte, indem sie ihre eigenen, zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben 22 Millionen Namensaktien durch bei ihr angestellte Telefonverkäufer zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € an Privatanleger veräußerte,
  • ohne dass eine Grundlage für die Erwartung bestand, dass der Unternehmenswert sich zukünftig derart erhöhen wird.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fvorstandsmitglieder-geschaeftsfuehrer-oder-faktische%2F">logged in</a> to post a comment