Wann haften Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen Dritter?

Wann haften Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen Dritter?

Telekommunikationsunternehmen die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider) sowie zu Webseiten, über die auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden kann, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglicht,

  • kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden,
  • den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

Eine solche Sperrung ist einem Telekommunikationsunternehmen nicht nur dann zumutbar,

  • wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden,
  • sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.
     

Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten

  • stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen,
  • sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

 

Allerdings kommt eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt (Access-Provider), unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht,

  • wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat,
  • gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.

 

Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar.
Betreiber und Host-Provider sind nämlich wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.

  • Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.

 

Da es an diesen Voraussetzungen in den beiden, vom für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 26.11.2015 – I ZR 3/14 – und – I ZR 174/14 – entschiedenen Fällen fehlte, wurden die Klagen von zwei Rechteinhabern,

  • die Betreiber von Telekommunikationsnetzen auf Unterlassung in Anspruch genommen hatten, über von ihnen bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu ihren Werken über bestimmte Webseiten zu ermöglichen,

 

abgewiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 26.11.2015 – Nr. 194/2015 – mitgeteilt. 

 


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