Wann ist ein auf Privatgrund gelegener Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen und wann nicht?

Wann ist ein auf Privatgrund gelegener Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen und wann nicht?

Zum öffentlichen Straßenverkehr kann

  • neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen
  • auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören.

Allerdings muss der auf einem Privatgrundstück befindliche Parkplatz

  • entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
  • für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sein und
  • so auch tatsächlich genutzt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.09.2016 – 4 RVs 107/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Amtsgericht (AG) einen Angeklagten, weil er mit einem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand

  • auf einem nicht mit Einlasshindernissen versehenen Parkplatz,
  • der zu einem als solches nicht beworbenen Bordell in einer versteckt liegenden Immobilie gehört und
  • nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist,

gefahren war, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt hatte, das Urteil aufgehoben und

  • die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des AG zurückverwiesen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB voraussetzt, dass ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr geführt worden ist und
  • ob ein örtlich so angelegter Bordellparkplatz wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist, davon abhänge, wozu vom AG noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien,
    • ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen ist oder
    • ob er tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.09.2016).

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