Wann ist eine Ausbildungsvergütung angemessen und wann nicht mehr?

Wann ist eine Ausbildungsvergütung angemessen und wann nicht mehr?

Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge.

  • Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet.

Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person,

  • rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.
  • Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 vH unter den tariflichen Sätzen liegt, ist allerdings noch nicht zwingend unangemessen.

Vielmehr kann der Ausbildende die darauf gerichtete Vermutung widerlegen, indem er darlegt, dass besondere Umstände die niedrigere Ausbildungsvergütung rechtfertigen.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 29.04.2015 – 9 AZR 108/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem der Beklagte, ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung, der dazu Berufsausbildungsverträge abschließt, von einem Auszubildenden zum Maschinen- und Anlageführer verklagt worden war,
  • weil er während des Ausbildungsverhältnisses nur ca. 55 vH der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern erhalten hatte.

Die Klage des Auszubildenden hatte Erfolg, weil, wie der BAG entschied, die von dem Beklagten gezahlte Ausbildungsvergütung, die auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit darstellt, unangemessen war und besondere Umstände, die geeignet sein könnten, trotz des Unterschreitens der tariflichen Ausbildungssätze um fast 50 vH die Vermutung der Unangemessenheit der vom Beklagten gezahlten Ausbildungsvergütung zu widerlegen, weder feststellbar, noch dargetan waren.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 29.04.2015 – Nr. 28/15 – mitgeteilt.

 


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