Wann ist eine Person „verschollen“ nach dem Verschollenheitsgesetz?

Wann ist eine Person „verschollen“ nach dem Verschollenheitsgesetz?

Ein Auswanderer in die USA ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zu erklären, weil er seit mehr als einem Vierteljahrhundert keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod erklärt hat, dass der Sohn nicht mehr lebe.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 12.11.2014 – 2 W 56/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der 1958 geborene Betroffene 1984 in die USA ausgewandert, hatte dort eine US-Bürgerin geheiratet und im Bundesstaat Arizona eine Autowerkstatt betrieben.
Nachdem 2001 seine Mutter sowie 2012 sein Vater verstorben und Alleinerbin nach dem verstorbenen Vater dessen zweite Ehefrau geworden war, machte die Schwester des Betroffenen, die letztmals 1995 etwas von diesem gehört hatte, den Pflichtteil am väterlichen Erbe geltend, verlangte diesen so zu berechnen, als würde der Betroffene, ihr Bruder, nicht mehr leben und beantragte beim Amtsgericht Kiel ihn für Tod zu erklären. Dabei gab sie an, dass die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod geäußert habe, dass der Bruder kinderlos verstorben sei.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach dem VerschG wurde der Betroffene vom Amtsgericht (AG) Kiel mit einem im Februar 2014 an der Gerichtstafel ausgehängten sowie auch in den Kieler Nachrichten veröffentlichten Aufgebot aufgefordert, sich bis Anfang April 2014 zu melden und nach Ablauf dieser Frist nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt.

Auf die von der Alleinerbin eingelegten Beschwerde hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG die Entscheidung des AG Kiel, in der der Betroffene für tot erklärt worden war, aufgehoben.

Die Aufhebung der Todeserklärung erfolgte, weil die Schwester des Betroffenen schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht hatte, dass „ernstliche Zweifel an dem Fortleben“ des vermissten Bruders bestehen (§ 1 VerschG) und dieser somit verschollen ist.
Für die Annahme der Verschollenheit genüge es, wie der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG ausgeführt hat, nicht, dass die Schwester zu ihrem Bruder keinen Kontakt mehr gehabt habe, seit er vor circa 30 Jahren in die USA ausgewandert sei, und seine Anschrift nicht kenne. Denn dass der Bruder auch nach dem Tod der Mutter im Jahre 2001 keinen Kontakt zu der Schwester gesucht habe, sei jedenfalls angesichts seines geringen Interesses an der Familie in Deutschland ohne Weiteres auch im Falle seines Fortlebens erklärbar.
Der Betroffene sei aus freien Stücken in die USA ausgewandert und habe den Kontakt zu Teilen seiner Familie bewusst abgebrochen. Selbst wenn die Mutter vor ihrem Tod ohne Angabe von Details erklärt haben sollte, dass ihr Sohn verstorben sei, könne dies unter Berücksichtigung ihres früheren Verhaltens auch daran liegen, dass sie nicht über ihren Sohn habe reden wollen.
Das Lebensalter des im Jahr 1958 geborenen Betroffenen lasse es auch nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass er bereits verstorben ist. Über körperliche oder psychische Erkrankungen sei ebenso wenig bekannt wie über besondere Gefahren für sein Leben.
Die Schwester habe auch keinerlei weitere Tatsachen genannt, die auf ein Ableben des Bruders hindeuten.
Eine Vielzahl weiterer Ermittlungsmöglichkeiten sei nicht genutzt worden. Dabei hätte es nahe gelegen, zumindest auf dem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Weg über das Internet Informationen einzuholen, um etwas über das Schicksal des Bruders zu erfahren. Das sei bisher nicht geschehen, obwohl bei einer Internetrecherche über Suchmaschinen sich erfolgversprechende Ermittlungsansätze zum Auffinden des Bruders oder zur Klärung seines Verbleibs hätten ergeben können.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts am 20.11.2014 – 16/2014 – mitgeteilt.

 


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