Wann kann einer Prozesspartei Beweisvereitelung vorgeworfen werden?

Wann kann einer Prozesspartei Beweisvereitelung vorgeworfen werden?

Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert.
Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt dabei einen doppelten Schuldvorwurf.

  • Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00 –).

Wäre es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern, ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen.

Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteile vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00 –; vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05 – und vom 23.10.2008 – VII ZR 64/07 –).
Die Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei führt

  • jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses,
  • sondern allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07 –; Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 –).

Die Annahme einer Beweisvereitelung durch eine Partei rechtfertigt nicht die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist.

  • Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe in zu missbilligender Weise den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist.
  • Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben.
  • Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 226/13 – hingewiesen.

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