Wann kann wegen unzulässiger Telefonwerbung (auch) Schadensersatz verlangt werden?

Wann kann wegen unzulässiger Telefonwerbung (auch) Schadensersatz verlangt werden?

Wird mit einem Telefonanruf

  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung

geworben, liegt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare Belästigung vor.

Möchte man wegen erfolgter Verletzung dieser Bestimmung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (vgl. zur unverlangten Zusendung von E-Mails Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07 – und Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12 –) – neben künftiger Unterlassung auch – Schadensersatz verlangen,

  • muss einem allerdings ein in den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallender Schaden entstanden sein,

weil ersatzfähig nur der Schaden ist, der vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst ist (BGH, Urteile vom 22.09.1999 – I ZR 48/97 – und vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –).

  • Eine Haftung besteht damit nur für diejenigen äquivalent und adäquat verursachten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12 –).

Bewahren soll die Bestimmung des § 7 UWG Verbraucher und Marktteilnehmer vor einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UWG).
Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers.

Es soll verhindert werden,

  • dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, Urteile vom 01.04.2004 – I ZR 227/01 –; vom 09.09.2004 – I ZR 93/02 –; vom 01.06.2006 – I ZR 167/03 –; vom 11.03.2010 – I ZR 27/08 – und vom 03.03.2011 – I ZR 167/09 –) und darüber hinaus,
  • dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

Dagegen bezweckt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.
Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 UWG nicht entnehmen und die Einbeziehung der Entscheidungsfreiheit des Umworbenen in den Schutzbereich von § 7 UWG würde zudem die auch durch das Unionsrecht nahegelegten systematischen Grenzen zu § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verwischen.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 276/14 – hingewiesen.


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