Wann muss ein Marderbefall eines Gebäudes bei dem Verkauf der Immobilie offenbart werden und wann nicht (mehr)?

Wann muss ein Marderbefall eines Gebäudes bei dem Verkauf der Immobilie offenbart werden und wann nicht (mehr)?

Mit Beschluss vom 13.02.2017 – 22 U 104/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass

  • der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung,
    • wenn er Kenntnis von dem akuten Marderbefall hat, den Kaufinteressenten aufklären muss und
    • zwar unabhängig davon, ob der Marder bereits – oder überhaupt – größere Schäden verursacht hat, weil bei einem akuten Marderbefall Maßnahmen zur Vertreibung des Marders sowie zum Schließen der benutzten Zugangswege zu treffen sind.

Ein Verkäufer,

  • der vor Vertragsschluss Kenntnis von einem akuten Marderbefall hatte und
  • diesen dem Käufer verschwiegen hat,

kann sich auf einen im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen.

Dagegen handelt es sich dann um keinen Sachmangel mehr (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts),

  • wenn der in der Vergangenheit zu verzeichnende Marderbefall des Gebäudes bereits weiter, jedenfalls Jahre, zurück liegt,
  • so dass infolgedessen er Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle auch nicht aufklären muss.

Ein Mangelverdacht stellt nämlich, so das OLG, nur dann einen Mangel der Kaufsache dar, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines erheblichen Mangels besteht und ein mehrere Jahre zurückliegender Marderbefall begründet,

  • insbesondere wenn gegen einen erneuten Marderbefall damals Abwehrmaßnahmen getroffen worden waren,

keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Befall des Hauses durch die Tiere (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2003 – V ZR 25/02 –).


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