Wann wird ein Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO benutzt?

Wann wird ein Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO benutzt?

Wer ein Fahrzeug führt, darf nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Lediglich wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist, gilt dies nicht.
Verstößt ein Fahrzeugführer gegen diese Vorschrift handelt er ordnungswidrig nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO und wird deswegen nach der Bußgeld-Verordnung mit einer Geldbuße belegt.  

Wird jedoch das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor  (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05 –).

Darauf hat der Senat für Bußgeldsachen des OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 27.01.2014 – 1 Ss Rs 1/14 – hingewiesen.

 


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