…. wollen oder geschlossen haben, wissen sollten.
Mit Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge
- nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzubeziehen sind,
also ein das Arbeitsverhältnis beendender Aufhebungsvertrag auch dann nicht nach § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB widerrufen werden kann, wenn
- der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde.
Unwirksam kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sein,
- falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist,
- d.h. das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht beachtet worden ist.
Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die verletzt wird, wenn
- eine Seite eine psychische Drucksituation schafft,
- die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.
In einem solchen Fall,
- beispielsweise wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt würde,
hätte der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, d.h. der Arbeitgeber
- müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB),
- also den Arbeitnehmer so stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen,
was zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnis führen würde (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2019).
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