6. Januar 2021
…. während der Arbeitszeit anordnet.
Mit Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das
für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte und ein Arbeitnehmer mit Hilfe eines vorgelegten ärztlichen Attestes,
erreichen wollte, dass ihm die
gestattet wird, den Antrag des Arbeitnehmers
nicht stattgegeben, sondern abgelehnt.
Danach können Arbeitgeber wegen des Gesundheits- und Infektionsschutzes aller Mitarbeiter,
das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen und muss ein Arbeitnehmer,
ein Attest vorlegen, das
Angaben enthält, warum eine solche Bedeckung von ihm nicht getragen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen).