Was Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Sondernutzungsrecht an einer Terrasse wissen sollten

Was Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Sondernutzungsrecht an einer Terrasse wissen sollten

Mit Urteil vom 29.08.2018 – 485 C 5290/18 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Wohnungseigentümer eine

  • ohne die erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer

vergrößerte Terrassenpflasterung auf entsprechende Aufforderung hin wieder entfernen und

  • die Terrasse auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß zurückbauen müssen.

Dass für die Zulässigkeit einer solchen baulichen Veränderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, hat das AG damit begründet,

  • dass die Vergrößerung einer Terrasse eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums ermögliche und zu Lärmemissionen führen könne,
  • dass insoweit bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zustehe, eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle,
    • ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Nutzung derzeit stattfinde oder beabsichtigt sei

und

  • dass ferner ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil vorliegt, wenn die Veränderung – wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall –
    • jedenfalls von darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar ist und
    • sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise deswegen beeinträchtigt fühlen kann, weil die Veränderung sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirkt.

Übrigens:
Eigentümer, die ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer eine bauliche Veränderung vorgenommen haben,

  • können sich nicht darauf berufen können,

dass solche bauliche Veränderungen auch von anderen Eigentümern vorgenommen worden sind.
Denn, so das AG, auch im Wohnungseigentumsrecht gelte der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ und beeinträchtigte Wohnungseigentümer seien nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.03.2019).


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