…. medizinischem Cannabis zur Linderung ihrer Beschwerden wissen sollten.
Mit Urteil vom 15.04.2019 – 46 KR 455/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass
- nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis
nur dann besteht, wenn
- es keine (ebenso geeignete) Alternativtherapie gibt.
Da in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,
- in dem von einem an chronischer, schubweiser verlaufender Multiplen Sklerose Erkrankten zur Behandlung seiner Erkrankung
- die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zulasten seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragt worden war,
ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aber
- für die unterschiedlichen Beschwerden
verschiedene anerkannte,
- von dem Erkrankten bisher noch nicht ausprobierte,
medikamentöse Therapien hatte benennen können, ist,
- wegen der noch nicht erprobten Wirksamkeit dieser bei dem Erkrankten auch zur Anwendung kommenden Alternativtherapien,
der Antrag des Erkrankten vom SG (als derzeit noch nicht in Betracht kommend) abgelehnt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 22.05.2019).
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